Kostenersätze / Aufwandsentschädigungen in begünstigten Vereinen
Kostenersätze an Vereinsfunktionäre, Vereinsmitglieder, Sportler, Trainer, Künstler usw.
Von Vereinen an Vereinsmitglieder und sonstige dem Verein nahe stehende Personen bezahlte Aufwandsentschädigungen stellen grundsätzlich Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes dar.
Die Ergreifung von Besteuerungsmaßnahmen stößt vor allem bei den Funktionären der Vereine auf Unverständnis. Das Argument lautet meist, dass die Besteuerung einer Vereinstätigkeit, aus der lediglich der Verein, nicht aber ein einzelner unmittelbar einen Vorteil zieht, ungerechtfertigt sei.
Dem ist entgegenzuhalten, das sich zwischen einem Verein und seinen Mitgliedern ebenso ein Leistungsaustausch vollziehen kann wie zwischen dem Verein und einer fremden Person. Es kann doch kein Unterschied bei der Besteuerung z.B. der Trainerentschädigung gemacht werden, ob der Trainer nun Mitglied des Vereins ist oder nicht.
In den Vereinsrichtlinien wurde dem Umstand Rechnung getragen, dass es sich bei den von Vereinen ausbezahlten Beträgen sehr oft um Reisekosten (z.B. Fahrt- und Verpflegungskosten) bzw. Werbungskosten (z.B. für Arbeitsmittel) handelt. Die Tatsache des Vorliegens von Reisen u. dgl. (Fahrten zu den Trainings und Wettkämpfen) muss allerdings zumindest aus den Aufzeichnungen des Vereines ersichtlich sein (z.B. durch Trainings- und Spielpläne bzw. Trainings- und Spielstatistiken).
Durch die im § 3 Abs. 1 Z 16 c EStG vorgenommene Einschränkung der Steuerfreiheit von an Mitarbeiter ausbezahlte Vergütungen auf Sportvereine, gibt es jetzt drei unterschiedliche Vorschriften und Vorgangsweisen für Vereine:
1) Für Kulturvereine (Musik-, Theater-, Gesangsvereine) gelten die Vereinsrichtlinien und die Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen aus dem Jahr 2002, BGBl II Nr. 409/2002.
In Abschnitt 7 der Vereinsrichtlinien wird auf Sportler Bezug genommen, es sind jedoch auch alle, die für einen Kulturverein tätig sind steuerlich begünstigt.
Steuerliche Regelung:
Taggelder für eine Vereinstätigkeit
über 4 Stunden 26,40 € + Zuschlag für Fahrtkosten 3,00 €
bis 4 Stunden 13,20 € + Zuschlag für Fahrtkosten 1,50 €
Fahrtkosten
Kosten des öffentlichen Verkehrsmittel oder 75 % des amtlichen Kilometergeldes (dzt. 75% von € 0,42 je Kilometer)
Weiters gibt es eine Ausgabenpauschale gem. RZ 772 Vereinsrichtlinien mit € 75,00 pro Monat, und zwar für Aufwendungen, die anlässlich der Vereinstätigkeit anfallen (Telefon, Material, Ausrüstung, Hygieneartikel usw.).
Für diese Beträge gibt es aus steuerlicher Sicht keine Obergrenze. Der Verein ist nicht verpflichtet eine Meldung gem. § 109 a EStG an das Finanzamt zu machen.
Sozialversicherungsrechtliche Regelung:
die Steuerfreiheit bedeutet nicht gleichzeitig Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung.
Lediglich die Fahrtkosten gem. § 26 EStG (dzt. € 0,42 / Km) sind beitragsfrei, vorausgesetzt es liegt eine Dienstreise vor. Das gleiche gilt für Taggelder, die jedoch gezwölftelt werden müssen. Damit wird der Großteil der ausbezahlten Beträge Sozialversicherungspflichtig.
Gem. VO BGBl II Nr. 409/2002 sind Aufwandsentschädigungen bis € 537,00 pro Monat in der Sozialversicherung beitragsfrei. Das gilt aber nur für Schauspieler, Musiker, Lehrer und Erwachsenenbildner, und zwar nur wenn diese Tätigkeiten nebenberuflich ausgeübt werden.
Die Aufwendungen für Fahrten zu Veranstaltungen sind in dieser Aufwandsentschädigung (€ 537,00) nicht erfasst und sind zusätzlich beitragsfrei.
2) Für Sozialvereine (Rotes Kreuz, Samariterbund, Kinderhort, usw.) gelten die Vereinsrichtlinien eingeschränkt.
Steuerliche Regelung:
für freie Mitarbeiter im Sozialdienst sind Kostenersätze wie folgt geregelt:
Taggelder mit € 2,20 je angefangener Stunde, maximal € 26,40 pro Tag, gedeckelt mit € 1.584,00 pro Jahr.
Für Fahrtkosten gibt es € 3,20 für jede Fahrt von zu Hause zum Tätigkeitsort und zurück – unabhängig von der Fahrtstrecke!
Sozialversicherungsrechtliche Regelung:
die Steuerfreiheit bedeutet nicht gleichzeitig Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung.
Lediglich die Fahrtkosten gem. § 26 EStG (dzt. € 0,42 / Km) sind beitragsfrei, vorausgesetzt es liegt eine Dienstreise vor. Das gleiche gilt für Taggelder, die jedoch gezwölftelt werden müssen. Damit wird der Großteil der ausbezahlten Beträge Sozialversicherungspflichtig.
Der Freibetrag gem. VO BGBl II Nr. 409/2002 für Aufwandsentschädigungen in Höhe von € 537,00 ist bei Sozialvereinen nicht anwendbar.
3) Bei Sportvereinen ist zu unterscheiden zwischen Sportlern, Schiedsrichtern, Sportbetreuern und "normalen" Vereinsfunktionären. Für Vereinsfunktionäre gelten nach wie vor die Vereinsrichtlinien und die Verordnung BGBl II Nr. 409/2002, für Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer ist § 3 Abs. 1 Z 16 c EStG und § 49 Abs. 3 Z 27 ASVG anzuwenden. Zu den Sportbetreuern zählen Trainer, Masseure und Zeugwart, nicht jedoch der Platzwart.
Steuerliche Regelung:
Steuerfrei sind gem. § 3 Abs. 1 Z 16 c EStG pauschale Reiseaufwandsentschädigungen, die von begünstigten Rechtsträgern im Sinne der §§ 34 FF BAO, deren satzungsmäßiger Zweck die Ausübung des Körpersportes ist, an Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer (z.B. Trainer, Masseure) gewährt werden, in Höhe von bis zu € 60,00 pro Einsatztag, höchstens aber € 540,00 pro Kalendermonat der Tätigkeit.
Die Steuerfreiheit steht nur zu, wenn beim Steuerabzug von Arbeitslohn neben den pauschalen Aufwandsentschädigungen keine Reisevergütung, Tages- und / oder Nächtigungsgelder gem. § 26 Z 4 EStG oder Reiseaufwandsentschädigungen gem. § 3 Abs. 1 Z 16 b EStG steuerfrei ausbezahlt werden.
Sozialversicherungsrechtliche Regelung:
die unter der steuerlichen Regelung beschrieben Beträge bis € 540,00 pro Monat sind auch in der Sozialversicherung beitragsfrei.
Darüber hinausgehende Beträge sind unter Beachtung der Grenzen nach ASVG (geringfügiger Beschäftigung bzw. § 26 Z 4 EStG) beitragspflichtig.
Die Verordnung BGBl II Nr. 309/2002 (beitragsfreier Betrag von € 537,00) ist für Sportvereine nicht mehr anwendbar.









