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Ausgabe:
Dipl.-BW (FH) Walter Spettel
Steuernews
Betreuung behinderter Kinder
Wie berichtet wurden durch die Steuerreform 2009 bestimmte Kosten für die Kinderbetreuung für Kinder bis zehn Jahre als außergewöhnliche Belastung steuerlich absetzbar. Diese Bestimmung soll nun erweitert werden: Kinderbetreuungskosten sollen für Kinder ab einer Behinderung von 50% bis zum 16. Lebensjahr steuerlich absetzbar sein. ... mehr

Aufzeichnung von Losungen in der Gastronomie
Für Gastronomiebetriebe stellt sich die Frage, wie sie ihre täglichen Bareingänge effizient aufzeichnen und dabei dennoch alle Vorschriften der Finanz einhalten. ... mehr

Belege für Kinderbetreuung aufbewahren
Wie schon berichtet, sind bestimmte Kosten für Kinderbetreuung ab 2009 als außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt absetzbar. ... mehr

Sponsoring
Freiwillige Zuwendungen wie Sponsorzahlungen sind grundsätzlich nicht steuerlich abzugsfähig. ... mehr

Offenlegung des Jahresabschlusses
Ein Unterbleiben der Offenlegung des Jahresabschlusses kann ein Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb sein. ... mehr



Betreuung behinderter Kinder


Durch eine Änderung des Einkommensteuergesetzes, welche der Nationalrat im Juli beschlossen hat, werden Aufwendungen für die Betreuung dieser Kinder, zusätzlich zu einem bestehenden Freibetrag von € 262,00 monatlich, steuerlich abzugsfähig sein.
Dies gilt bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind das 16. Lebensjahr vollendet hat. Die neue Regelung wird rückwirkend mit 1.1.2009 in Kraft treten.

Welche Freibeträge gelten schon bisher für Kinder ab einer Behinderung von 50%?
Neben der erhöhten Familienbeihilfe kann ein monatlicher Pauschalbetrag von € 262,00 steuerlich abgesetzt werden. Zusätzlich können ohne Abzug des Selbstbehaltes die Aufwendungen für Behindertenhilfsmittel (z.B. Sehhilfen, Rollstuhl, behindertengerechte Adaptierung der Wohnung) und das Schulgeld für eine Behindertenschule oder -werkstätte geltend gemacht werden.

Bei Bezug von Pflegegeld ist der Freibetrag von € 262,00 monatlich um das erhaltene Pflegegeld zu kürzen. Übersteigt das Pflegegeld den Betrag von € 262,00, steht kein Pauschalbetrag zu. Zusätzlich sind im nachgewiesenen Ausmaß unabhängig vom Bezug des Pflegegeldes zu berücksichtigen:

  1. Nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel
  2. Kosten der Heilbehandlung

Wird das Pflegegeld für die Unterbringung in einem Internat oder in einer Wohngemeinschaft einbehalten, stellen die von den Unterhaltsverpflichteten aufzubringenden Kosten (der Wohnhausbeitrag in Wien oder die Kostenersätze an die jeweiligen Landesregierungen) eine außergewöhnliche Belastung dar.

Stand: 14. Juli 2009