Zeitpunkt der Gewinnverwirklichung: Zufluss–Abfluss-Prinzip
Bei der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (E-A-R) werden Betriebseinnahmen
und Betriebsausgaben nicht am Zeitpunkt des Entstehens, sondern am
Zeitpunkt ihrer Vereinnahmung bzw. Verausgabung erfasst
(Zufluss-Abfluss-Prinzip). Soweit daher der Geldfluss eine bereits früher
entstandene Forderung oder Verbindlichkeit betrifft, kommt es zu einer
Erfassung von Betriebseinnahmen oder Betriebsausgaben erst am Zeitpunkt
des Geldflusses.
Beispiel: Ein Lebensmittelhändler bleibt im Jahr 2011 infolge
Geldknappheit Miete für sein Geschäftslokal schuldig. Er hat 2011 (im
Unterschied zum Bilanzierer) noch keine Betriebsausgabe. Er bezahlt im
Jahr 2012. Es liegt im Jahr 2012 eine Betriebsausgabe vor.
Beim Zufluss-Abfluss-Prinzip ist jedoch für regelmäßig wiederkehrende
Einnahmen und Ausgaben (z. B. Löhne, Mieten, Versicherungsprämien, Zinsen)
die fünfzehntägige Zurechnungsfrist zu beachten. Einnahmen bzw. Ausgaben
sind innerhalb dieser Frist dem Geschäftsjahr zuzurechnen, zu dem sie
wirtschaftlich gehören.
Beispiel: Die Miete für Dezember 2011, die am 15.1.2012 bezahlt wird,
gilt auf Grund der fünfzehntägigen Zurechnungsfrist noch im Dezember 2011
als bezahlt.
Aufzeichnungspflicht
Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben sind aufzuzeichnen und zum Ende
eines Jahres zusammenzurechnen.
Betriebsausgaben müssen in einer Beilage zur Steuererklärung gruppenweise
gegliedert dargestellt werden.
Anlagevermögen
Aufwendungen zur Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren und nicht
abnutzbaren Anlagegütern dürfen nicht im Zeitpunkt der Bezahlung als
Betriebsausgaben abgesetzt werden. Sie sind im Anlagenverzeichnis zu
erfassen und bei Abnutzbarkeit im Wege der AfA abzusetzen. Bei
Nichtabnutzbarkeit stellen sie bloß einen "Merkwert" für ein späteres
Ausscheiden dar.
Veräußert ein E-A-R ein Anlagegut, so ist ebenso wie bei der
Bilanzierung
- der Veräußerungserlös als Betriebseinnahme zu erfassen und
- der Restbuchwert (nach Vornahme der AfA für das Jahr der Veräußerung) als Betriebsausgabe
abzusetzen.
Anzahlungen
Erhaltene Anzahlungen sind Betriebseinnahmen, gegebene Anzahlungen sind (außer sie betreffen Anlagevermögen) Betriebsausgaben, ebenso werden Vorschüsse und a-conto-Zahlungen behandelt.
Darlehen
Weder die Hingabe noch der Empfang oder die Rückzahlung eines Gelddarlehens führen beim Darlehensnehmer bzw. Darlehensgeber zu Betriebseinnahmen bzw. Betriebsausgaben. Zinsen hiefür sind hingegen Betriebseinnahmen bzw. Betriebsausgaben. Der Verlust eines betriebsbedingt gewährten Darlehens ist Betriebsausgabe. Der Erlass eines aus betrieblichen Gründen aufgenommenen Darlehens führt trotz mangelndem Geldzufluss zu einer Betriebseinnahme.
Gegenüberstellung Einnahmen-Ausgaben-Rechner und Bilanzierer
Abweichungen
- Beim E-A-R ein dreijähriger Verlustvortrag möglich. Vor 2007 entstandene Anlaufverluste sind vorrangig gegenüber den ab 2007 erwirtschafteten Verlusten abzuziehen.
- Rechnungsabgrenzungsposten können beim E-A-R, da Betriebsausgaben erst am Zeitpunkt des Abflusses gewinnwirksam werden, nicht gebildet werden.
- Rückstellungen können beim E-A-R nicht gebildet werden. Eine Ausnahme bildet die Abfertigungsrückstellung in Form eines steuerfreien Betrages. Bei den zur Deckung der Abfertigungsrückstellung (steuerfreien Betrages) angeschafften Wertpapieren handelt es sich um (nicht abnutzbares) Anlagevermögen, dessen Anschaffungskosten auch beim Einnahmen-Ausgaben-Rechner nicht nach Maßgabe der Verausgabung als Aufwand abgesetzt werden können, sondern zu aktivieren sind.
- Eine Teilwertabschreibung ist beim E-A-R nicht zulässig, wohl aber eine Absetzung für außergewöhnliche technische und wirtschaftliche Abnutzung. Eine Wertminderung ohne Verkürzung der Nutzungsdauer führt zu keiner "vorzeitigen Abschreibung".
Gemeinsamkeiten
- Aktivierungsverbot für unkörperliche Wirtschaftsgüter.
- Nur notwendiges Betriebsvermögen ist in die Gewinnermittlung einzubeziehen.
- Grund und Boden des Anlagevermögens bleibt wie bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG 1988 außer Ansatz. Gewinne (Verluste) aus der Veräußerung oder Entnahme von Grund und Boden bzw. Wertschwankungen diesbezüglich bleiben unberücksichtigt.
- Der Anspruch gegenüber einem Versicherungsunternehmen aus einer Rückdeckungsversicherung für Abfertigungen ist als nicht abnutzbares Wirtschaftsgut des Anlagevermögens zu aktivieren. Die gleiche Beurteilung ist auf die Rückdeckungsversicherung für eine Pensionszusage anzuwenden. Auch wenn ein Einnahmen-Ausgaben-Rechner für Pensionszusagen nicht durch Bildung eines steuerfreien Betrages Vorsorge treffen kann, bleibt der Versicherungsanspruch ein nicht abnutzbares Wirtschaftsgut des Anlagevermögens und ist damit aktivierungspflichtig (gleiche Behandlung für Pensionszusage).
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