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Wie sind die neuen Regelungen zur Einkünfteverteilung bei Land- und Forstwirten ausgestaltet?

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Mit dem Konjunkturstärkungsgesetz 2020 hat der österreichische Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, dass bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen Land- und Forstwirte ihre Einkünfte gleichmäßig auf drei Jahre verteilen können. Grund für die Neuregelung ist der Umstand, dass Land- und Forstwirte in der Vergangenheit deutlichen Preis- und Ertragsschwankungen ausgesetzt waren; daraus entstandene Einkommensverluste konnten nur zum Teil kompensiert werden. Die Drei-Jahres-Verteilung kann über Antrag des Steuerpflichtigen erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2020 zur Anwendung gelangen.

In die Verteilung miteinzubeziehen sind unter anderem Einkünfte aus Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Obstbau, Weinbau, Gemüsebau, Tierzucht- und Tierhaltungsbetrieben sowie Fischzucht. Diese Einkünfte müssen durch Teilpauschalierung (Betriebsausgabenpauschalierung), Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder Buchführung ermittelt worden sein, andernfalls ist eine Verteilung nicht möglich. Erfasst die Verteilung nicht sämtliche Einkünfte aus dem Betrieb, ist die Verteilung nur zulässig, wenn aus den Aufzeichnungen klar erkennbar ist, welche Einkünfte in die Verteilung einbezogen wurden und wie sie ermittelt wurden. Einkünfte aus Nebenerwerben und Nebentätigkeiten, aus dem Wein- und Mostbuschenschank, aus Kapitalvermögen, aus nicht regelmäßig im Betrieb anfallenden Vorgängen (insbesondere Einkünfte aus der Veräußerung von Grundstücken) und Übergangsgewinne sowie -verluste sind keine Einkünfte, die verteilt werden können.

Zu verteilen ist der positive Saldo aus den zu verteilenden Einkünften des Betriebs, höchstens aber die gesamten aus dem Betrieb erzielten positiven Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Eine Verteilung eines allfälligen Verlusts kommt nicht in Betracht. Die zu verteilenden Einkünfte sind im Veranlagungsjahr und den beiden Folgejahren zu einem Drittel zu berücksichtigen. Der Antrag für die Inanspruchnahme der Verteilung ist grundsätzlich in der Einkommensteuererklärung zu stellen, kann jedoch bis zum Eintritt der Rechtskraft des Einkommensteuerbescheids nachgeholt werden. Im Fall einer Mitunternehmerschaft ist der Antrag nicht für die Mitunternehmerschaft als solche, sondern für den einzelnen Mitunternehmer zu stellen. Bei einer Betriebsveräußerung, Betriebsaufgabe oder Verteilung/Aufgabe der Betätigung, einer unentgeltlichen Betriebsübertragung oder einem Widerruf durch den Steuerpflichtigen endet die Verteilung. Wird der Antrag auf Verteilung widerrufen, kann ein neuerlicher Antrag erst nach Ablauf von fünf Veranlagungsjahren gestellt werden.

Stand: 25. Februar 2022

Bild: ra2 studio - Fotolia.com

Erscheinungsdatum:

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