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Gerade in den Sommer- und Herbstmonaten genießen viele Menschen Spaziergänge in der freien Natur und vor allem in Waldgebieten. Hierbei gilt der Grundsatz des freien Betretungsrechtes, wonach jedem das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung frei gestattet ist. Dies gilt grundsätzlich sowohl für öffentliche als auch private Waldflächen. Dabei gilt es zu beachten, dass bestimmte Tätigkeiten einer Zustimmung der Waldeigentümerin bzw. des Waldeigentümers bedürfen bzw. dass diese/dieser (behördlich genehmigte) Betretungsverbote verhängen kann.
Zustimmungspflichtige Tätigkeiten
Nachfolgende Tätigkeiten bedürfen der Zustimmung des Waldeigentümers:
- Tätigkeiten zu Erwerbszwecken (Pilze sammeln: Achtung Landesbeschränkungen beachten!)
- Lagern und Zelten
- Radfahren und Mountainbiken
- Reiten
- Entzünden von Feuer (zusätzlich Genehmigung der Forstbehörde erforderlich)
- Anlegen und Benützen von Loipen
Ausnahmen vom freien Betretungsrecht
- Waldflächen mit forstbetrieblichen Einrichtungen wie Forstgärten, Holzlager, Material- und Gerätelagerplätzen etc. einschließlich ihres jeweiligen Gefährdungsbereiches
- Wieder- und Neubewaldungsflächen bis drei Meter Bewuchshöhe
- Waldflächen, für die die Behörde ein Betretungsverbot verfügt hat
- Vom Waldeigentümer vorübergehend oder dauernd gesperrte Flächen, wie z. B. Gefährdungsbereiche der Holzfällung und -bringung, Waldbruchflächen, Christbaumkulturen etc.
Hinweisschilder wie „Betreten verboten“ sind rechtlich nur gültig, wenn sie von Behörden genehmigt wurden oder sich auf konkrete Gefahren beziehen.
Stand: 26. August 2025
Erscheinungsdatum:
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