Seitenbereiche

Wann darf die Voll- bzw. Teilpauschalierung angewendet werden?

Rundum gut

informiert

Illustration

Mit 1.1.2015 tritt die neue Pauschalierungsverordnung für Land- und Forstwirte in Kraft.

Vollpauschalierung

Bisherige Regelung: 2011 – 2015Neuregelung ab 1.1.2015
Allgemeiner Anwendungsbereich
Bisher konnte sie angewendet werden bei einem land- und forstwirtschaftlichen Einheitswert bis € 100.000,00.
Allgemeiner Anwendungsbereich Die Vollpauschalierung ist bei einem Einheitswert bis € 75.000,00 möglich, wenn
  • die landwirtschaftliche Nutzfläche max. 60 Hektar beträgt und
  • max. 120 Vieheinheiten tatsächlich erzeugt oder gehalten werden (wird vorübergehend der Wert überschritten, kann auf Antrag die Vollpauschalierung weitergeführt werden)
Gewinnermittlung
Der Gewinn beträgt 39 % vom maßgeblichen Einheitswert. Eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ist erforderlich, wenn der forstwirtschaftliche Einheitswert über € 11.000,00 liegt.
Gewinnermittlung
Nach der Neureglung beträgt der Gewinn 42 % vom maßgeblichen Einheitswert. Auch weiterhin muss eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gemacht werden, wenn der forstwirtschaftliche Einheitswert € 11.000,00 übersteigt.

Teilpauschalierung

Bisherige Regelung: 2011 – 2015Neuregelung ab 1.1.2015
Allgemeiner Anwendungsbereich
Nur die Teilpauschalierung kann angewendet werden, wenn
  • der land- und forstwirtschaftliche Einheitswert mehr als € 100.000,00 aber maximal € 150.000,00 beträgt oder
  • die sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlagenoption ausgeübt wird.
Eine freiwillige Option ist auf Antrag bei einem Einheitswert bis € 100.000,00 möglich.
Allgemeiner Anwendungsbereich
Ab 2015 ist die Teilpauschalierung möglich, wenn
  • der land- und forstwirtschaftliche Einheitswert über € 75.000,00 liegt aber max. € 130.000,00 beträgt oder
  • die restlichen der oben genannten Voraussetzungen überschritten werden oder
  • die sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlagenoption ausgeübt wird.
Eine freiwillige Option ist auf Antrag bei einem Einheitswert bis € 75.000,00 möglich.
Gewinnermittlung
Das Ausgabenpauschale beträgt 70 %.
Gewinnermittlung
Die Gewinnermittlung erfolgt entweder mit
  • 70 % Ausgabenpauschale oder
  • 80 % Ausgabenpauschale für die auf Veredelungstätigkeit (Tierhaltung) entfallenden Betriebseinnahmen inklusive USt

Stand: 23. Juni 2014

Bild: bizoo_n - Fotolia.com

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Wir sind Ihr Steuerberater in Schwarzach. Unsere Experten kümmern sich um Ihre Steuern und unterstützen Sie gerne bei der Unternehmensberatung sowie bei Ihrer Buchhaltung. Vereinbaren Sie ein Erstgespräch mit unserem Experten!

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.